JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 2019; 08(01): 7
DOI: 10.1055/a-0792-9053
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Tobias Weimer
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Publication Date:
06 February 2019 (online)

Behandlungsfehler bei Wundheilungsstörungen, Hygienemangel und Sepsis

Eine Klage wegen eines Behandlungsfehlers nach einer Sepsis hat das OLG Köln kürzlich abgelehnt. Im entsprechenden Fall wurde ein 75-jähriger Patient am rechten Fuß operiert. Nachdem in einer ambulanten Kontrolle ein Abstrich auf Staphylococcus aureus hinwies und Hautnekrosen im Operationsgebiet eintraten, erfolgte eine intravenöse stationäre Antibiose. Ungefähr sechs Wochen später erfolgte ein stationärer Aufenthalt zur Infiltrationstherapie eines Lumbago-Leidens. Während dieses Aufenthalts verschlechterte sich der Zustand des Klägers, und er wurde mit einem septischen Schock und einer Pneumonie auf die Intensivstation verlegt. Als Spätfolge leidet der Kläger insbesondere an einem gelähmten Bein und schweren Depressionen und forderte 175.000 Euro Schmerzensgeld.

Der Senat konnte schließlich keinen unterlaufenen Behandlungsfehler während der stationären Aufenthalte feststellen. Und selbst wenn die Infektion mit Staphylococcus aureus in der Fuß-OP behandlungsfehlerhaft wäre, dann wäre dieser Fehler nicht für die eingetretene Sepsis ursächlich. Der Senat folgte dem Sachverständigengutachten, wonach Wundheilungsstörungen im Fuß praktisch als Ursache für die Pneumonie als Ausgangspunkt der Sepsis auszuschließen sind. Auch scheide eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen über den voll beherrschbaren Risikobereich aus, da der Kläger den Keim auch außerhalb der Klinik erworben haben kann.

OLG Köln, Urteil vom 04.07.2018, Az. 5 U 56/17