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DOI: 10.1055/a-0590-1449
Auswirkungen des geänderten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auf die Personalüberlassung im Bereich der Radiologie
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
02. Juli 2018 (online)
Die Tätigkeit vieler Radiologen und radiologischer Praxen ist geprägt durch Kooperationen mit anderen Praxen und Krankenhäusern und einen arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatz. Der Trend zu ärztlichen Zusammenschlüssen – unter Berücksichtigung einer insgesamt sinkenden Anzahl an Praxen – nahm in den vergangenen Jahren stetig zu, wie aktuelle Zahlen der KBV belegen[1]. Kooperationen zwischen Krankenhäusern und ihren MVZ oder ihren Servicegesellschaften waren bereits in den 2000er Jahren am Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu messen, allerdings dachte bis zur früheren Reform des AÜG im Jahre 2011 kaum ein Krankenhausgeschäftsführer an die Anwendbarkeit des AÜG im Verhältnis zu Kooperationspartnern, wie z. B. radiologischen Praxen. Nach der Reform des AÜG im Jahre 2017 drängt sich erneut die Frage auf, wann ein Personalaustausch unter kooperierenden Parteien an den neuen strengeren Vorschriften des AÜG zu messen ist. Die Teilung personeller Ressourcen ist häufig auf Dauer angelegt, sodass die Regelungen über Arbeitnehmerüberlassung verschiedenen Kooperationsformen fundamental entgegenstehen können. Eine outgesourcte Radiologie eines Krankenhauses ist Dienstleister des Krankenhauses. Zur Erbringung der Dienstleistungen bedarf es des Einsatzes von Personal, das entweder in der radiologischen Praxis oder in dem Krankenhaus angestellt ist. Daneben schließen sich zunehmend radiologische Praxen mit anderen Praxen, die nicht zwingend radiologischen Praxen sind, zu Verbünden zusammen und planen dabei den gemeinsamen Einsatz von Personal. Aus diesen vertraglichen Konstellationen folgen verschiedene Problemstellungen hinsichtlich der Arbeitnehmerüberlassung.