Anästhesiol Intensivmed Notfallmed Schmerzther 2014; 49(07/08): 450-458
DOI: 10.1055/s-0034-1386707
Fachwissen
Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin, Schmerztherapie Topthema
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Patientensicherheit –Auftrag für die Zukunft – Umgang mit Komplikationen: Was sage ich den Patienten und was den Angehörigen?

Patient safety - mission for the future – Managing with Complications: What do I Tell the Patients and What the Relatives?
Elmar Biermann
,
Rolf-Werner Bock
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Publication Date:
19 August 2014 (online)

Zusammenfassung

Planwidrige Behandlungsverläufe fordern eine adäquate Kommunikation. Empathische, menschliche Zuwendung bekundende Gespräche können Weichen zur Verhinderung forensischer Konsequenzen stellen. Das Patientenrechtegesetz verpflichtet den Behandelnden, den Patienten über erkennbare Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Der Patient hat Anspruch auf Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte; Abschriften kann er gegen Kostenerstattung verlangen. Bei der Information von Angehörigen hat der Arzt Inhalt und Reichweite der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

Abstract

In cases of unintended treatment courses an adequate communication is mandatory. Empathetic conversations expressing human warmth can pave the way to the avoidance of forensic consequences. The laws on patient's rights obligate the responsible physician to inform on request the patient about all recognizable circumstances that may lead to the assumption of a treatment error and to avoid hazards to health. The patient has a right to view his or her complete patient records and to demand that copy be made at the patient's expense. In the case of information to relatives the physician must observe the content and scope of his/her obligation to medical confidentiality.

Kernaussagen

  • Will der Patient eine Sachverhaltsaufklärung, will er Informationen über die Ereignisse, das Warum und das Wann, dann empfiehlt es sich, in einer für den medizinischen Laien verständlichen Form die wesentlichen Fakten darzulegen.

  • Soweit es um die Bewertung der Leistungen anderer beteiligter Fachvertreter geht, ist unter dem Aspekt des Grundsatzes der Arbeitsteilung auf diese zu verweisen.

  • Schäden sollten weder bagatellisiert noch im Hinblick auf mögliches Fehlverhalten Dritter dramatisiert werden.

  • In einem ehrliche menschliche Zuwendung bekundenden Gespräch darf und sollte der Arzt auf Sorgen und Fragen des Patienten respektive (unter Beachtung von Inhalt und Grenzen der Schweigepflicht) der Angehörigen eingehen, die Vorgänge erklären, bereitwillig Einsicht in die Unterlagen geben und seine Kooperationsbereitschaft deutlich machen.

  • Eine Unterredung arrogant zu führen, „von oben herab“, herablassend und kämpferisch aufzutreten, hektisch und unter Zeitdruck zu handeln, verschärft die mögliche forensische Problematik eines Zwischenfalls erheblich.

Ergänzendes Material